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Berg frei – Weg frei?!

Wo darf man in Österreich zu Fuß unterwegs sein, damit es zu keinen Konflikten mit Grundbesitzerinnen/-besitzern kommt? Dieser Frage widmet sich der folgende Artikel.

Probleme mit der Bewegungsfreiheit im Wald gibt es seit Beginn der Industrialisierung und des damit verbundenen Eisenbahn- und Straßenbaus, als viele Menschen in ihrer Freizeit aufs Land kamen, um sich in den Wäldern und in der Bergwelt zu erholen. Nach dem Ersten Weltkrieg wurde in einigen Bundesländern das freie Wegerecht oberhalb der Waldzone gesetzlich verankert; erst seit 1975 regelt das bundesweite Forstgesetz die freie Begehbarkeit des Waldes. Alpine Vereine, vor allem die Naturfreunde Österreich, haben sich dafür intensiv eingesetzt.

 

In Österreich gehören die Wälder den jeweiligen Grundbesitzerinnen und -besitzern, begehen dürfen wir sie aber alle. Das Forstgesetz 1975 (§ 33) ermächtigt alle, den Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Erlaubt ist alles, was man unter „Gehen“ verstehen kann, also auch Klettern, Skifahren und Langlaufen. Die Errichtung von Wegen, Klettersteigen und Loipen bedarf jedoch der Zustimmung der Eigentümerin/des Eigentümers. Kletterrouten mit einzelnen Haken dürfen auch ohne Zustimmung gesetzt werden. Forststraßen gehören rechtlich zum Wald. Das Begehen von Forststraßen zu Erholungszwecken ist demnach gestattet.

 

Laut Forstgesetz darf es befristete und unbefristete Waldsperren geben. Ein Wald darf für bestimmte Zwecke (Holzfällen, Schädlingsbekämpfung etc.) bis zu vier Monate ohne behördliche Bewilligung gesperrt werden, für eine mehr als viermonatige Sperre braucht die Besitzerin/der Besitzer eine Genehmigung.

 

Waldsperren müssen übrigens IMMER mit Hinweistafeln gekennzeichnet werden, auf denen die Zeitdauer der Sperre eindeutig angeben sein muss. Unbefristete Sperren sind zum Beispiel für Bereiche mit Sonderkulturen sowie rund um Wohn- und Wirtschaftsgebäude möglich.

Das freie Betretungsrecht im Wald kann aus forstlichen (z. B. Aufforstungsflächen), jagdlichen (z. B. Bereiche der Wildfütterung), wasserrechtlichen (z. B. Wasserschutzgebiete), militärischen (z. B. Truppenübungsplätze) und den Naturschutz betreffenden Gründen (Naturschutzgebiete wie Feuchtgebiete, Moore usw.) eingeschränkt werden.

 

Die forstrechtliche Betretungsfreiheit endet an der Baumgrenze. Was gilt nun, wenn man beim Wandern in dieser Höhe aus einem Wald herauskommt? Hier gelten unterschiedliche Landesgesetze. In Kärnten (§ 5 Wegefreiheit im Berglande), Oberösterreich (§ 47 Absatz 1, Tourismusgesetz), Salzburg (§ 5 Wegfreiheit im Bergland), Vorarlberg (§ 34 Straßengesetz) und in der Steiermark (§ 3 Wegefreiheit im Berglande) ist das freie Betreten des Berglandes oberhalb der Waldgrenze gewährleistet. In Niederösterreich und Tirol wird das Recht der Allgemeinheit auf Betreten des Ödlands oberhalb der Baumgrenze als Gewohnheitsrecht verstanden. In Burgenland und Wien fehlen aus topografischen Gründen derartige Regelungen.

 

Ein österreichweites freies Betretungsrecht von Wiesen, Weiden und Äckern gibt es nicht. Nur in Vorarlberg (laut § 25 des Vorarlberger Straßengesetzes) darf man Weiden grundsätzlich ganzjährig betreten und zum Skifahren und Rodeln benützen. Wiesen und Äcker darf man in Vorarlberg bei geschlossener Schneedecke zum Skifahren und Rodeln – somit auch zum Wandern und Schneeschuhgehen – nützen. In Salzburg darf man das Weidegebiet auf den allgemein zugänglichen Wegen betreten (§ 5 des Gesetzes über die Wegfreiheit im Bergland 1970); das Betreten von wegelosen Weiden ist aber zustimmungspflichtig.

 

Text: DIin Regina Hrbek, Leiterin der Natur- und Umweltschutzabteilung der Naturfreunde Österreich

 

 

Zu diesem Thema ist die Broschüre "Berg frei – Weg frei?!" erschienen, die du hier downloaden kannst.

Bei befristeten forstlichen Waldsperren muss der Hinweis auf den Beginn und das Ende der Sperrfrist (Tag, Monat, Jahr) gut lesbar an oder unter der Sperrtafel angebracht werden, sonst ist die Tafel nicht rechtsgültig.
Wegerechtsbroschüre (dritte, aktualisierte Auflage) zur Bestellmöglichkeit!
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